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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Ausführung des UNESCO-Kulturgutübereinkommens

Stand: 1. Februar 2006

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2006/2/8

Michael Müller-Karpe


Die hierzulande noch immer gegebenen legalen Vermarktungsmöglichkeiten für Hehlerware aus Raubgrabungen geben den Anreiz für die Zerstörung archäologischer Stätten und schädigen den Ruf Deutschlands. Der von der Bundesregierung jüngst beschlossene Gesetzentwurf,** mit dem die Ziele der UNESCO-Konvention von 1970 zum Kulturgüterschutz eigentlich umgesetzt werden sollten, wird daran nichts ändern, denn das vorgesehene Handelsverbot für Kulturgut illegaler Herkunft soll nur für die wenigen Dinge gelten, die in einer im deutschen Bundesanzeiger veröffentlichten Liste „individuell identifizierbarer“ Einzelobjekte verzeichnet sind. Alles andere, insbesondere Plünderungsgut aus undokumentierten Raubgrabungen, das in einer solchen Liste nicht enthalten sein kann, wird auch künftig völlig frei zu handeln sein. Zudem sollen im Rahmen einer „Amnestie“ alle Raubgrabungsfunde, die vor Inkrafttreten illegal verbracht wurden, de facto legalisiert werden. Diese Bestimmungen dienen nicht dem Kulturgüterschutz, sondern fördern Hehlerei und führen zu mehr Raubgrabungen. Das vorgesehene Import-, Export- und Handelsverbot sollte nicht nur für die wenigen im Bundesanzeiger veröffentlichten Einzelobjekte gelten, sondern grundsätzlich für alle archäologischen Bodenfunde, außer wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht rechtswidrig ausgegraben wurden und nicht unter Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen des Herkunftslandes aus diesem verbracht wurden. Nur ein konsequentes Handelsverbot für Hehlerware aus Raubgrabungen kann die durch diesen Handel verursachten Zerstörungen wirksam eindämmen.

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