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Werkzuschreibung an den namensgleichen Künstler als Mangel

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29. März 2007 - 11 U 193/06

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2007/5/6



Weist der Verkäufer eines Gemäldes nicht ausdrücklich daraufhin, dass das Werk von einem unbekannten Maler geschaffen wurde, der denselben Namen wie ein allgemein bekannter Künstler trägt, darf der Käufer des Bildes darauf vertrauen, dass das Bild von dem allgemein bekannten Künstler stammt. Dies insbesondere dann, wenn der Verkäufer die auf den bekannten Künstler lautende Signatur ausdrücklich in sein Angebot aufnimmt. (Leitsatz d. Redaktion)

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