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Verbleib der Geraer Silbermöbel im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 ZKO 1000/06

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/1/7



1. Die Eintragung eines Kulturgutes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" (§ 1 KultgSchG) ist ein Verwaltungsakt. Dieser wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG öffentlich bekannt gemacht.
2. Soweit im Kulturgutschutzgesetz von einer "Entscheidung" über die Eintragung die Rede ist, handelt es sich um das der Eintragung vorgelagerte Verfahren der Entscheidungsfindung, das noch nicht auf Außenwirkung gerichtet ist.
3. Auch für Kulturgüter, die bereits unter dem Schutz der "Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken" vom 11.12.1919 standen, ist ein Neueintragungsverfahren nach Maßgabe des § 1 KultgSchG vorgesehen. § 22 Abs. 3 KultgSchG ordnet an, dass die Ausfuhr dieser Kulturgüter schon vor einer Eintragung erforderlich ist. Eine Regelung über ein gesondertes Übernahmeverfahren für diese Kulturgüter enthält § 22 KultgSchG nicht.

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