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Der Künstler als Erblasser

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/6/4

Richard Koch-Sembdner


Ars longa vita brevis – bekanntlich ist nur die Kunst von (relativer) Dauer, das Leben aber kurz. Auch ein Künstler wird sich deshalb früher oder später Gedanken über die Zeit nach seinem Tode machen. Als Künstler, im Folgenden (im Einklang mit der Terminologie der §§ 1 und 7 UrhG) „Urheber“ genannt, hat er neben dem gewöhnlichen Vermögen zwei klar voneinander zu trennende Vermögensbestandteile zu vererben: zum einen das immaterielle Urheberrecht (einschließlich des Urheberpersönlichkeitsrechts) und zum anderen die noch in seinem Eigentum befindlichen körperlichen Werkstücke (einschließlich der Entwürfe, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Die gesetzlich angeordnete Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB wird dieser besonderen Interessenlage des Urhebers nicht gerecht, sondern führt mit ihrem schematischen Vorgehen zu oft unerwünschten Ergebnissen. Der Urheber sollte deshalb die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts nutzen und – anders als Pablo Picasso – schon zu Lebzeiten das Schicksal des Urheberrechts und seiner Kunstgegenstände für die Zeit nach seinem Tode regeln.

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