Skip to content

Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens von Schadenersatzansprüchen bei verloren gegangenen Kunstwerken

Marginalien zu OGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 6 Ob 249/09z

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2010/3-4/5

Leonhard Reis


In der vorliegenden Entscheidung 6 Ob 249/09z vom 18. Februar 2010 befasste sich der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, welche Daten hinsichtlich eines verloren gegangenen Kunstwerkes vorliegen müssen, damit ein Berechtigter Schadenersatz (Wertersatz statt Herausgabe) verlangen kann. Streitgegenständlich sind mehrere Kunstwerke von Egon Schiele und Gustav Klimt, die in den 1950er Jahren einem Museum leihweise überlassen worden waren und heute, soweit dem Sachverhalt zu entnehmen ist, offenbar nicht mehr auffindbar sind. Den Erben liegen bloß die Übernahmebestätigungen, die zum Zeitpunkt des Leihvertrages von dem Museum ausgestellt wurden, vor. Diese enthalten knappe Angaben über die Bilder. Hinsichtlich der in dem Verfahren geltend gemachten Ansprüche betreffend eine Schiele-Zeichnung beinhaltet die Bestätigung einzig die Angaben „Egon Schiele“, „Zeichnung“ und „Paar“. Ein befasster Privatgutachter gelangte zu einem aktuellen Marktwert für eine Zeichnung von Egon Schiele in einer Bandbreite von 150.000 EUR bis 250.000 EUR. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches lässt der OGH „im Anlassfall die Benennung des Künstlers, der Werkgattung, des Sujets des Werks und des erzielbaren Verkaufserlöses“ ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz zu begründen.

Share


Export Citation