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Stuttgarter Hauptbahnhof: Zwei Anmerkungen zum Urteil des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 2010

4 U 106/10 (Bestätigung des Urteils des LG Stuttgart vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10)

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2010/6/3

Lucas Elmenhorst


In der vorliegenden, nicht rechtskräftigen Entscheidung befasst sich der für Urheberrecht zuständige 4. Senat des OLG Stuttgart mit der Frage, ob im Rahmen einer Interessenabwägung die Veränderungsinteressen der Deutschen Bahn AG als Beklagte an einer Modernisierung des Stuttgarter Hauptbahnhofs, als sogenannter Zweckbau, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten, Paul Bonatz, überwiegen. Der Enkel des Architekten hatte diese als Kläger geltend gemacht. Im Rahmen des geplanten Bahnprojekts Stuttgart 21 plant die Beklagte, den Stuttgarter Hauptbahnhof von einem oberirdischen Kopfbahnhof in einen unterirdischen Durchgangsbahnhof umzubauen. Hierfür sollen große Teile (die beiden Seitenflügel sowie die Treppenanlage in der großen Schalterhalle) des von Paul Bonatz erbauten Bahnhofsgebäudes zerstört werden. Nachdem das LG Stuttgart (Urteil vom 20. Mai 2010 – 17 O 42/10) die Klage auf Unterlassung abgewiesen hatte, und auch der 4. Senat des OLG Stuttgart einen Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 11. August 2010 – 4 U 106/10), hat die Beklagte den Nordflügel inzwischen vollständig abreißen lassen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger daraufhin den Wiederaufbau des zerstörten Nordflügels gefordert sowie die Unterlassung des geplanten Abbruchs des Südflügels und der Treppenanlage begehrt. Der Senat hat entsprechende Ansprüche des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, dass die Interessen der Beklagten bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegen. Zu Unrecht meint er, das Ausmaß der Beeinträchtigungen ohne externe Sachverständige zutreffend beurteilen zu können. Bedenklich ist, dass er eine Zergliederung in wesentliche Bauteile und solche von aus seiner Sicht untergeordneter Bedeutung (die zur Disposition stehenden Seitenflügel und die große Treppenanlage) für zulässig, eine Hinzuziehung von Sachverständigen für diese Beurteilung hingegen für nicht notwendig erachtet.

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