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Zum Verhältnis von Anhaltungsverfügung nach KultGüRückG und polizei-rechtlicher Sicherstellungsverfügung (II)

VG Gießen, Urteil vom 6. Mai 2010 - 9 K 1661/09.GI

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2011/3-4/10



1. § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG geht aufgrund der besonderen Ausformung des Eigentumsschutzes als lex specialis der Vorschrift des § 40 Nr. 2 HSOG vor.
2. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 HSOG können die fachlich zuständigen Ministerien zwar als Landesordnungsbehörden und damit als allgemeine Ordnungsbehörden handeln; dies jedoch nur bei einem Handeln im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit, die sich indes über die Vorschriften des Kulturgüterrückgabegesetzes definiert und für die Sicherstellung von Kulturgütern die Spezialregelung des § 8 Abs. 1, 6 KultGüRückG vorsieht; eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur präventiven Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch Sicherstellungsmaßnahmen gemäß § 40 Nr. 4 HSOG ist nicht eröffnet. Darüber hinaus zählt der Bereich des Kulturgüterschutzes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz nicht zu den, den allgemeinen Ordnungsbehörden gemäß § 1 HSOG-DVO; § 89 Abs. 1 HSOG zugewiesenen Aufgabenbereichen.
3. Die Umdeutung einer angefochtenen Sicherungsverfügung in eine entsprechende Sicherungsverfügung nach Maßgabe des Kulturgüterrückgabegesetzes verbietet sich, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 8 Abs. 6 KultGüRückG offensichtlich nicht vorliegen. (Leitsätze der Redaktion)

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