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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/2/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
im März 2012 hat der BGH entschieden, dass das deutsche Zivilrecht auch heute noch Rechtsgrundlage für Herausgabeansprüche sein kann, die NS-verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstände betreffen (siehe Rechtsprechung, S. 64 ff.). Ist der Verbleib eines von den Nationalsozialisten geraubten Kunstwerkes nach dem Krieg unbekannt und die Rückerlangung im Wege eines Rückerstattungsverfahrens deswegen praktisch aussichtslos gewesen, soll sich der Antragsteller - so die Überlegung - zumindest auf das BGB stützen können. Diese Entscheidung hatte sich zuletzt zwar abgezeichnet, war in der Sache aber doch überraschend. Bis dato wurde eher davon ausgegangen, dass das alliierte Rückerstattungsrecht den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des BGB und damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versperrt. Nicht zuletzt deswegen wurde auch die sogenannte Beratende Kommission ins Leben gerufen, um entsprechende Streitfälle meist zwischen Antragstellern und Museen zu schlichten. Seit ihrer Konstituierung im Jahre 2003 hat die Kommission ganze fünf Empfehlungen zur Streitbeilegung ausgesprochen, was an der mangelnden Bereitschaft betroffener Sammlungen liegt, in ein entsprechendes Verfahren einzuwilligen.
Allerdings muss auch eine erfolgreiche zivilrechtliche Herausgabeklage eine Reihe von Hürden nehmen, zu denen sich der BGH in seiner jüngsten Entscheidung nicht äußern musste. Es bleibt also spannend und abzuwarten, ob noch weitere Klagen den Weg zu den Gerichten finden. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
Eine informative Lektüre wünscht herzlich Ihr

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