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Veröffentlichung des Films "Unlike U - trainwriting in berlin" verstößt nicht gegen Eigentumsrechte

Kammergericht, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 10 U 136/12

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/1/9



1. Die Veröffentlichung ungenehmigter Filmaufnahmen stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn die optische Darstellung des Eigentums nicht im Vordergrund steht und der Eigentümer eine kommerzielle Nutzung derartiger Bilder selbst nicht beabsichtigt.
2. Heimliche Filmaufnahmen in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen sind ein Eingriff in das Hausrecht des Eigentümers. Der Eingriff verletzt zwar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht. Das würde die Abbildung einer Person voraussetzen. Es wird aber in die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen, da auch Geschäftsräume und umfriedete Betriebsanlagen in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG einbezogen sind.
3. Ein Eingriff in das Hausrecht muss geduldet werden, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht. Dann fällt auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Bei der Abwägung war die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht den Schutz der Privatsphäre für sich in Anspruch nehmen konnte. (Leitsätze der Redaktion)

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