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"Kunst wird nicht mit den Augen gekauft, sondern mit den Ohren" oder Katalogangaben als Beschaffenheitsvereinbarung

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/2/5

Roland Michael Beckmann


Seit der Schuldrechtsreform ist höchstrichterlich bisher die Frage ungeklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Katalogangaben von Kunstauktionshäusern Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB werden und damit unrichtige Katalogangaben eine Mängelgewährleistung begründen können. Mit dieser praxisrelevanten Frage, zu der in jüngerer Zeit mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen ergangen sind, sowie mit einem Ausschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung durch Versteigerungsbedingungen beschäftigt sich der folgende Beitrag, der sich insbesondere kritisch mit einer Entscheidung des OLG Köln auseinandersetzt.

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