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Kunstrecht auf dem Prüfstand: Der "Schwabinger Kunstfund" an der Schnittstelle von Strafverfolgung und Sachenrecht

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/6/5

Matthias Weller


Der "Schwabinger Kunstfund" bewegt nicht nur die Gemüter, er stellt auch das Kunstrecht auf den Prüfstand. Denn es ergeben sich herausfordernde Fragen zu den strafprozessualen und sachenrechtlichen Wirkungen der Beschlagnahme des Schwabinger Kunstfunds durch die Ermittlungsbehörden. Diesen Fragen ist der VII. Heidelberger Kunstrechtstag am 22. und 23. November 2013 in den Räumen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften im Rahmen einer Podiumsdiskussion aus aktuellem Anlass nachgegangen. Der Verfasser dieser Zeilen hat dabei unter anderem die These zur Diskussion gestellt, dass die Beschlagnahme der betreffenden Kunstwerke durch die Ermittlungsbehörden zu einer Veränderung der zivilrechtlichen Besitzlage führt, so dass Eigentümer nunmehr ihren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen die besitzenden Behörden geltend machen können, ohne dass hiergegen noch die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte. Die Behörden hätten nach dieser These den Eigentümern einen Dienst erwiesen. Denn ein Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Besitzer Cornelius Gurlitt wäre nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt gewesen - ganz abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch mangels Kenntnis vom Besitzer gar nicht hätte erhoben werden können. Argumente für und gegen diese These sollen im Folgenden vertieft werden.

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