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Zur Eigentumsvermutung für den Besitzer bei Beschlagnahme einer Sache

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. August 2015 – 8 U 69/14

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2015/6/7



1. § 1006 BGB vermutet die Gleichzeitigkeit von Besitz- und Eigentumserwerb, wenn nicht der Eigentumserwerb durch die Art des Besitzerwerbs ausgeschlossen ist.


2. Die vom Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten eines früheren Besitzers wirkt ungeachtet des Wortlauts des § 1006 Abs. 2 BGB über die Beendigung des Besitzes hinaus fort, bis sie widerlegt ist. (Leitsätze der Redaktion)

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