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Antikenhandel ./. Kulturgüterschutz – Fortsetzung von KUR 2014, 147 ff.

Das „Antikenwäschegesetz“ – zum Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2017/2/4

Michael Müller-Karpe


Laut einem Bericht der deutschen Bundesregierung rangiert der Markt für geplündertes Kulturgut weltweit an dritter Stelle der illegalen Erwerbsquellen. Andere Schätzungen gehen davon aus, dass er den Waffenhandel bereits von der zweiten Position verdrängt hat und nur noch vom Drogenhandel übertroffen wird. Nach Erkenntnissen der UNO und mehrerer Geheimdienste werden die Verbrechen von Kriegsparteien und Terrorgruppen wie dem „Islamischen Staat“ und al Qaida auch durch den Handel mit Antiken finanziert, die aus Raubgrabungen stammen. Das US-State Department hat daher eine Belohnung von 5 Millionen US-Dollar für Hinweise ausgesetzt, die zur Beendigung dieses Zweigs der Terrorfinanzierung führen. Gemäß § 9 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ist das Plündern von archäologischen Stätten und Sammlungen in Kriegsgebieten als Kriegsverbrechen zu ahnden. Kriegsverbrechen verjähren nicht (§ 5 VStGB). Hinzu kommt, dass durch Raubgrabungen die im Fundkontext im Boden erhaltenen Informationen unwiederbringlich vernichtet werden und damit dem Wissen um die Wurzeln der menschlichen Zivilisation ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Vor diesem Hintergrund hat Deutschland jüngst ein Gesetz in Kraft gesetzt, durch das dem zerstörerischen Handel mit archäologischen Funden ungeklärter Herkunft, dem finanziellen Anreiz und Motor für Raubgrabungen, gegenüber den international längst anerkannten Erfordernissen des Kulturgutschutzes erneut Vorrang eingeräumt wird: Das sogenannte „Kulturgutschutzgesetz“ (KGSG) befreit die Vermarktung geplünderten Kulturguts weitgehend von gesetzlichen Restriktionen. Davon betroffen sind auch „Blutantiken“, die der Finanzierung von Kriegsverbrechen dienen. Bewirkt wird dies durch die im Beitrag beschriebenen Maßnahmen.

Michael Müller-Karpe 1

1 Dr. Michael Müller-Karpe ist Archäologe am Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz. Ältere Fassungen des hier veröffentlichten Beitrages wurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Kulturgutschutzgesetz, am 20. Juli 2015, dem Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages, als Stellungnahme zum Referentenentwurf BKM vom 29. Juni 2015, übersandt und, mit Schreiben vom 7. Oktober 2015, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, auf deren Bitte vom 15. September 2015 hin, als Stellungnahme zum Referentenentwurf BKM vom 14. September 2015.

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