Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes für Kunstfälscher abgelehnt
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 Ws 103/14
I.
Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils stellte der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum Gemälde her, welche er mit der Unterschrift namhafter Künstler signierte und welche sodann durch die Ehefrau des Beschwerdeführers und weitere Mittäter im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans zu hohen Preisen als angeblich von den betreffenden Künstlern stammend veräußert wurden. Aus den Veräußerungen floss dem Beschwerdeführer ein Betrag von mehr als neun Millionen Euro zu. Für die im Einzelnen getroffenen Feststellungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
Die Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer seit dem 15.03.2012 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen.
Unter Anrechnung von Untersuchungshaft vom 27.08.2010 bis zum 27.10.2011 war die Hälfte der Strafe am 11.01.2014 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 11.01.2015 vollstreckt sein.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat er zunächst auf die in dem Urteil des Landgerichts K. als strafmildernd aufgeführten Umstände verwiesen. Insoweit hatte das Landgericht folgende Strafmilderungsgründe festgestellt: das vollumfängliche Geständnis des Beschwerdeführers, welches die Hauptverhandlung erheblich verkürzt habe; die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft von 14 Monaten; die Möglichkeit teilweiser Schadenswiedergutmachung durch Verwertung von Immobilien in F. und in Frankreich sowie eines in der Schweiz befindlichen Geldbetrags; die besondere Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften, bei der Verurteilung bereits 60 Jahre alten Beschwerdeführers, der Familienvater sei und erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüße. Ferner hatte das Landgericht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer die Taten nicht schwer gemacht worden, insbesondere die getäuschten Käufer naheliegenden Verdachtsmomenten nicht nachgegangen seien. Über diese Gründe hinaus hat der Beschwerdeführer unter anderem angeführt, dass er sich dem Strafvollzug selbst gestellt und sich in der Untersuchungshaft stets beanstandungsfrei verhalten habe. Seit dem 01.12.2011 habe er – zunächst im Rahmen einer unselbständigen Beschäftigung, seit September 2012 im Rahmen selbständiger Tätigkeiten – hart daran gearbeitet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und den den Geschädigten entstandenen Schaden auszugleichen. Er habe an einem Dokumentarfilm über sein Leben und seine Malerei mitgewirkt und sei als Autor und Maler tätig, wobei die Erlöse hieraus für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzgläubiger flößen. Der von den Gläubigern angenommene und vom Amtsgericht K. mit Beschluss vom 25.10.2001 bestätigte Insolvenzplan sei als Täter-Opfer-Ausgleich i.S.v. § 46a Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Darin verpflichte er sich, auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2015 die Hälfte der Erträge aus seiner selbständigen Tätigkeit an die Insolvenzgläubiger abzuführen und Einnahmen, die auf innerhalb dieser Zeitspanne abgeschlossenen Verträgen beruhten und seine fallbezogene Vergangenheit beträfen, bis maximal 31.12.2017 ebenfalls hälftig an die Insolvenzgläubiger auszuschütten. Auch schon vor Erarbeitung des Insolvenzplans sei er verantwortungsvoll mit seinen Gläubigern umgegangen und habe alle gegen ihn klageweise geltend gemachten Forderungen anerkannt oder Versäumnisurteile gegen sich ergehen lassen. Insgesamt sei es durch den Strafvollzug zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung und tiefgreifenden Persönlichkeitsentwicklung gekommen. Seine Taten bereue er, die Verurteilung habe er sich zur Warnung und völligen Lebensänderung dienen lassen.
Die Justizvollzugsanstalt E. sowie die Staatsanwaltschaft K. sind einer Entlassung des Beschwerdeführers zum Halbstrafenzeitpunkt nicht entgegengetreten.
Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. den Beschwerdeführer am 09.01.2014 persönlich angehört hat, hat sie mit Beschluss vom 13.01.2014 die begehrte Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt. Hierzu hat sie angeführt, dass zwar eine positive Sozialprognose gestellt werden könne, jedoch weder einzeln noch kumulativ besondere Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen. Die im Urteil genannten Strafmilderungsgründe seien zu berücksichtigen, jedoch sei einschränkend zu beachten, dass das Landgericht die ausgeurteilte Strafe unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte als tat- und schuldangemessen angesehen habe. Aufgrund der Anzahl der Taten, der hohen kriminellen Energie sowie der beträchtlichen Schadenshöhe sei nichts dafür ersichtlich, dass das Landgericht das Gewicht der mildernden Umstände verkannt habe. Der freiwillige Haftantritt sowie die Entwicklung seit der Verurteilung einschließlich der Berufstätigkeit seien positiv zu werten, gingen aber über ihre Bedeutung für eine positive Sozialprognose nur bedingt hinaus. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten stelle bei Gefangenen vergleichbarer Herkunft und Bildung den Regelfall dar. Zu beachten sei überdies, dass die derzeitigen beruflichen Projekte maßgeblich auf der aus den Straftaten und der Verurteilung erlangten Publicity beruhten, während der Verkauf der eigenen Bilder bislang lediglich eine Erwerbshoffnung darstelle. Auch das Bestreben nach Schadenswiedergutmachung, welches nach dem in der Anhörung gewonnenen Eindruck ernsthaft sei, rechtfertige die Annahme besonderer Umstände nicht. Es handele sich letztlich nur um die Erfüllung bestehender, überdies teils gerichtlich anerkannter Zahlungsansprüche. Auch sei es bislang nicht zu einer Ausschüttung gekommen. Zwar habe sich der Beschwerdeführer in dem Insolvenzplan tatsächlich über die Erwerbsverpflichtung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinaus verpflichtet, seine künstlerischen Fähigkeiten im Interesse der Gläubiger einzusetzen und an Film- und Buchprojekten über sein Leben mitzuwirken. Jedoch werde dies in mehrfacher Hinsicht kompensiert, nämlich durch eine deutlich verkürzte Wohlverhaltensperiode, einen erhöhten Selbstbehalt und insbesondere eine Restschuldbefreiung auch für deliktische Ansprüche, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die derzeitige Insolvenzmasse im Wesentlichen derjenigen bei Urteilserlass entspreche und bereits strafmildernd berücksichtigt worden sei. Es könne daher im Ergebnis dahinstehen, ob nicht ohnehin auch generalpräventive Gründe einer Halbstrafenentlassung entgegenstünden. Im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten und die Schadenshöhe dürfte eine solche für die rechtstreue Bevölkerung jedenfalls kaum verständlich sein.
Gegen den seinem Verteidiger am 13.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.01.2014 durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise seine mündliche Anhörung vor dem Senat beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger auf sein Antragsvorbringen Bezug genommen, zu diesem weiter ausgeführt und ergänzend vorgebracht, die Strafvollstreckungskammer lege in ihrem Beschluss rechts- und ermessensfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an den Begriff der „besonderen Umstände“ an. Insoweit hat er insbesondere vorgetragen, dass die Strafvollstreckungskammer die Strafmilderungsgründe aus dem Urteil ohne jede Einschränkung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Zudem sei das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner bisherigen Lebensführung – das Leben als „Hippie“, Drogenkonsum von 1970-1985 sowie die finanziell uneingeengte Lebensweise – außerordentlich beachtlich. Dass er nunmehr durch harte Arbeit legal und in überschaubaren finanziellen Verhältnissen seine Existenz sichere, stelle eine bemerkenswerte Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen des Vollzugs dar. Weiter hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Anwesenheit bei Buchpräsentationen, Filmvorführungen und ähnlichen Veranstaltungen durch den Verleger seiner beiden bisherigen Bücher sowie durch die Filmgesellschaften wegen der voraussichtlich absatzfördernden Wirkung erwünscht sei und dies auch den Gläubigern zu Gute komme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er am Insolvenzverfahren aktiv mitgewirkt habe, insbesondere dem Insolvenzverwalter sämtliche Käuferanschriften mitgeteilt habe. Er habe mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung im Insolvenzplan zudem die Vereinbarung erreicht, dass die Wohlverhaltensperiode bis zu einem bestimmten Mindestdatum, den 31.12.2015, andauern müsse. Aus Film- und Buchprojekten seien bisher 40.051,82 € in die Insolvenzmasse geflossen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 17.02.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil „besondere Umstände“ nicht vorlägen. Hierzu hat sie unter anderem ausgeführt:
„Es widerspräche in eklatanter Weise der Generalprävention, wenn sich ein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von immerhin sechs Jahren verurteilter Straftäter bei der Präsentation von Print- und Filmmedien, deren Inhalt in wesentlichen Teilen aus der Darstellung seiner strafbaren Handlungen oder Folgen hieraus besteht, bereits gut drei Jahre nach der Rechtskraft des Urteils im Blitzlichtgewitter und Scheinwerferlicht sonnt […]. Hierbei könnte sehr leicht der Eindruck entstehen, dass sich 'Verbrechen eben doch lohnt'.“
II.
Die nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die für eine Halbstrafenentlassung erforderlichen „besonderen Umstände“ im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs.1 StGB erfüllt sind und eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Als „besondere Umstände“ nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (Senat, Beschl. v. 05.08.2011, 2 Ws 473/11, zit. nach juris, Rn. 6; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage, § 57 Rn. 29). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (Senat, Beschl. v. 03.05.2013, 2 Ws 255/13), wobei das Gericht anders als im Rahmen von § 57 Abs. 1 S. 1 StGB alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (Senat, Beschluss v. 28.04.2010 – 2 Ws 253/10- ; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 57 Rn. 25; m.w.N.). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Hamm, Beschl. v.18.12.2012, 2 Ws 661/12, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.09.2005, 1 Ws 167/05, zit. nach juris, Rn. 3).
Gemessen an diesen Maßstäben liegen besondere Umstände hier nicht vor.
In die Gesamtabwägung sind zugunsten des Beschwerdeführers zunächst die im Urteil genannten Milderungsgründe einzustellen, denen aber die gleichermaßen zu würdigenden Erschwerungsgründe, insbesondere der lange Tatzeitraum, der enorm hohe Schaden von 9.768.284,00 Euro, die von großer krimineller Energie geprägte professionelle Planung und Durchführung der Taten gegenüberzustellen sind. Die vom Landgericht angenommenen Milderungsgründe führen in der Gesamtschau nicht dazu, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen deutlich zu seinen Gunsten abweicht.
Zu einer anderen Bewertung führt nicht, dass der Beschwerdeführer sich zum Strafantritt selbst gestellt hat, dass sein bisheriges Vollzugsverhalten in jeder Hinsicht beanstandungsfrei war, dass er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und sich um Schadenswiedergutmachung bemüht.
Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, wonach das durchweg beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, der sich den Anforderungen des offenen Vollzugs einschließlich der ihm gewährten Lockerungen stets gewachsen gezeigt hat, sowie seine umfangreichen beruflichen Aktivitäten über das für eine günstige Sozialprognose erforderliche Maß gleichwohl nicht derart hinaus gehen, dass sich hieraus – einzeln oder in Kumulation mit den weiteren Milderungsgründen – besondere Umstände ergeben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach längerem Vollzug die Persönlichkeit und die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug zunehmendes Gewicht erlangen und das Gewicht der abgeurteilten Straftaten abnimmt (Fischer, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.10.2004, 3 Ws 1062/04, zit. nach juris, Rn. 5). Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird jedoch bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, dass eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (vgl. NK-Frieder/Dünkel, 4. Aufl. 2013, § 57 Rn. 29). Solche Umstände, die dem Vollzugsverhalten ein darüber hinausgehendes und im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausschlaggebendes Gewicht verleihen, vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer nicht festzustellen.
Soweit die Beschwerde hierzu weiter vorbringt, dem positiven Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers komme angesichts seiner Vergangenheit als „Hippie“, jahrelangen Drogenkonsums und der Gewöhnung an ein mit den Straftaten finanzierten sorgenfreien Lebens gesteigerte Bedeutung zu, erscheint dies nicht überzeugend. Der Drogenkonsum sowie das Leben als „Hippie“ liegen nach den Feststellungen des Urteils nahezu 30 Jahre zurück. Schon angesichts dieses langen Zeitraums kann kaum angenommen werden, dass das heutige Verhalten des Beschwerdeführers davon noch maßgeblich geprägt und als besonders hervorzuhebende Persönlichkeitsentwicklung zu werten sein könnte. Auch unbeengte finanzielle Verhältnisse erhöhen die Bedeutung eines beanstandungsfreien Verhaltens im Strafvollzug nicht.
Wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, sind auch die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in erster Linie für eine günstige Sozialprognose von Bedeutung. Der Strafvollstreckungskammer ist darin zuzustimmen, dass im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtabwägung dem Umstand eine gewichtige Bedeutung zukommt, dass die aktuellen beruflichen Projekte des Beschwerdeführers (eine Autobiographie, ein Buch mit Abdrucken des Briefwechsels mit seiner Ehefrau während der Untersuchungshaft, eine Filmdokumentation über sein Leben und seine Kunstfälschungen sowie die Anfertigung eigener Bilder) ganz überwiegend auf der aus den Straftaten und der Verurteilung resultierenden „Publicity“ beruhen. Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf legalem Weg seinen Lebensunterhalt verdient. Jedoch ist ihm dies angesichts des starken Medieninteresses erheblich leichter gemacht worden, als dies bei anderen Strafgefangenen der Fall ist. Soweit er vorträgt, „er habe hart daran gearbeitet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und den den Geschädigten entstandenen Schaden auszugleichen“, liegt darin keine besondere Leistung, sondern rechtschaffene Arbeit, wie sie von jedem gesetzestreuen Bürger erwartet werden kann.
Eine Fallgestaltung, aufgrund derer sich die Entwicklung des Beschwerdeführers vom Durchschnitt der Fälle derart abhebt, dass dies in einer Gesamtabwägung die Annahme „besonderer Umstände“ i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtfertigt, ist deshalb auch in den beruflichen Aktivitäten nicht zu sehen.
Besondere Umstände liegen auch nicht in den in die Gesamtabwägung einzustellenden Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung. Der Insolvenzplan ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als Täter-Opfer-Ausgleich i.S.v. § 46a Nr. 1 StGB anzusehen. § 46a Nr. 1 StGB dient anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB über den Ausgleich immaterieller Schäden der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH, Urt. v. 08.08.2012, Az. 2 StR 526/11, NJW 2013, S. 483, 484 m.w.N.). Die Regelungen des Insolvenzplans betreffen jedoch lediglich den Ausgleich der den betrogenen Käufern entstandenen materiellen Schäden und bezwecken keinen immateriellen Ausgleich. Die Annahme eines durch den Insolvenzplan erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs i.S.v. § 46a Nr. 2 StGB scheitert bereits daran, dass es zu einer zumindest überwiegenden Entschädigung der betrogenen Käufer, wie sie nach dieser Vorschrift erforderlich wäre, bisher nicht gekommen ist. In Bezug auf Vermögen, welches der Beschwerdeführer in der Wohlverhaltensperiode erwirbt, sind Ausschüttungen an die Gläubiger nach dem vereinbarten Insolvenzplan zudem erst nach Ablauf derselben und damit frühestens ab dem 31.12.2015 vorgesehen (vgl. S. 11 des Insolvenzplans). Inwieweit der Insolvenzplan zu einer Befriedigung der Gläubiger führen wird, ist überdies derzeit noch ungewiss. Eine Mindestquote enthält der Plan nicht (S. 12 f. des Insolvenzplans).
Zwar ist unbeschadet dessen das in dem Insolvenzplan zum Ausdruck kommende Bemühen des Beschwerdeführers um Schadenswiedergutmachung als positiv zu würdigen. Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht hervorgehoben, dass die über die Anforderungen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinaus gehende Erwerbsverpflichtung des Beschwerdeführers durch ihn erheblich begünstigende Regelungen kompensiert wird. Insoweit wird auf die unter Ziffer I. dieses Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer verwiesen. Ergänzend ist in dieser Hinsicht zu bedenken, dass der Anteil der Deliktsschulden, bezüglich derer dem Beschwerdeführer nach dem Insolvenzplan abweichend von der gesetzlichen Regelung (vgl. § 302 Nr. 1 InsO) Restschuldbefreiung gewährt wird, mindestens 95% der Gesamtinsolvenzschulden ausmacht (S. 16 des Insolvenzplans). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Hinweis auf eine mögliche Halbstrafenentlassung zur Festlegung einer Mindestlaufzeit der Wohlverhaltensperiode bis zum 31. Dezember 2015 geführt habe, ist zu berücksichtigen, dass dieses Datum dennoch zwei Jahre und zehn Monate vor dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Wohlverhaltensperiode am 1. November 2018 liegt (vgl. § 287 Abs. 2 InsO sowie Bl. 239 ff. d.VH) und der Insolvenzplan deshalb vom Insolvenzverwalter treffend als „eine Form des 'Gnadenaktes'“ der Gläubiger (S. 12 des Insolvenzplans) bezeichnet worden ist. Der Mitteilung der Käuferanschriften durch den Beschwerdeführer kommt keine besondere Bedeutung zu; sie entspricht seiner aus §§ 20, 97 Abs. 1, Abs. 2 InsO folgenden Informations- und Verfahrensförderungspflicht, deren Nichteinhaltung mit einer Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert werden könnte (vgl. Klopp/Kluth in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010, Rn. 6; BGH, Beschl. v. 09.10.2008, zit. nach juris, Rn. 6).
Dass eine frühzeitige Entlassung des Beschwerdeführers seinen Gläubigern möglicherweise finanzielle Vorteile bringen würde, begründet besondere Umstände nicht, weil dieser Gesichtspunkt weder die Tat, noch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch seine Entwicklung im Vollzug betrifft.
Abschließend bemerkt der Senat, dass es bei dieser Sachlage auf die von der Generalstaatsanwaltschaft mit guten Gründen bejahte Frage, ob einer Halbstrafenentlassung des Beschwerdeführers zudem auch Gründe der positiven Generalprävention entgegenstehen, nicht ankommt.
Zu einer – im Beschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehenen – erneuten persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers hat der Senat keinen Anlass gesehen.