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Kulturgüterschutz im BGB

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2007/5/3

Thomas Finkenauer


In den letzten beiden Jahrhunderten hat sich die Überzeugung durchgesetzt, dass bedeutsames Kulturgut in die Obhut des Landes gehört, das es hervorgebracht hat. Ausdruck dieser Haltung sind etwa das Gesetz zum Schutze von deutschem Kulturgut gegen Abwanderung, die Richtlinie 93/7/EWG von 1993 sowie internationale Konventionen wie das UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut oder das UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter von 1995. Die Staaten haben hiernach die moralische Verpflichtung, ihr eigenes kulturelles Erbe ebenso zu achten wie dasjenige anderer Nationen.

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