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Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung von Kunstwerken?

Anmerkungen zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2007 - 1 K 7418/04 B

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/2/5

Rainer Pohl, Nadja Eberhardt


Kunstobjekte für Steuerstundungsmodelle nutzen: mit dem neuen Investitionsabzugsbetrag kann dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich werden. Ganz neu ist die im § 7g des Einkommensteuergesetzes enthaltene Regelung nicht, sie war bislang als Ansparabschreibung gerade bei Kleinunternehmern ein beliebtes steuerliches Instrument. Neu ist, dass der Investitionsabzugsbetrag nun auch für die Anschaffung von gebrauchten Gegenständen gewährt wird und nicht auf tatsächlich neue Wirtschaftsgüter beschränkt ist. In Bezug auf Kunstwerke stellt sich die Frage der Unterscheidung zwischen „Werken anerkannter Künstler“ und normaler „Gebrauchskunst“. Denn nur Gebrauchskunst wird im steuerlichen Sinne als abnutzbar und damit abschreibungsfähig angesehen und erfüllt somit eine Grundvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag. Werke anerkannter Künstler unterliegen, wie das kürzlich zum alten § 6b EStG ergangene Urteil des FG Berlin-Brandenburg nochmals klarstellt, keiner Abnutzung, so dass die Anwendung des neuen § 7g EStG nicht möglich ist.

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