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Große Münze oder kleine Münze?

Zum Abbildungsschutz bei Münzen und Medaillen

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/5/3

Friederike Gräfin von Brühl


Egal ob Kopf oder Zahl: Abbildungen auf Münzen und Medaillen stehen in einem juristischen Spannungsfeld. Während Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel staatlicherseits ausgegeben werden, stellen Medaillen als bloße Gedenk- und Schauprägungen gerade kein Zahlungsmittel dar, sind daher auch von privater Seite herstellbar und werden in der Regel zu besonderen Gelegenheiten geprägt, z. B. als Ehrenauszeichnung oder als Kunst- und Sammelobjekt. Dieses Gegenspiel zwischen der Münze als gesetzlichem Zahlungsmittel und der Medaille als Kunstobjekt ist Gegenstand eines spezialgesetzlichen Regelungsgefüges. Um ein funktionsfähiges Münzwesen zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass keine Gegenstände im Umlauf sind, die mit Münzen verwechselt werden können. Wer Medaillen prägt, hat daher eine Reihe von Sondervorschriften zu beachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Erscheinungsbild der Medaillen einen hinreichenden Abstand zum Erscheinungsbild von Münzen wahrt. Zugleich muss aber auch Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen die Abbildungen auf Medaillen und Münzen gleichermaßen Schutz verdienen. Das Spek­trum des juristischen Gefüges, das beim Abbildungsschutz von Münzen und Medaillen zu berücksichtigen ist, reicht vom Verwaltungsrecht und Strafrecht über das Urheberrecht bis hin zu Spezialdomänen wie dem Recht am eigenen Bild und dem Markenrecht.

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