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Schönheit als Gegenstand richterlicher Beurteilung

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/6/2

Haimo Schack


Der Richter muss bei der Rechtsanwendung seine subjektiven Empfindungen möglichst ausschalten und trotzdem gelegentlich auch ästhetische Beurteilungen verantworten. Der Beitrag zeigt, in welch vielfältigen Rechtsbereichen die Schönheit oder Hässlichkeit eine Rolle spielt, von Schönheitsreparaturen und –operationen über das Verunstaltungsverbot im öffentlichen Baurecht bis zum Kunst- und Designrecht, und wie die Wertungsspielräume so rational wie möglich ausgefüllt werden können.

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