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Beutekunst - kriegsbedingt verlagertes Kulturgut

Völkerrechtliche und internationalprivatrechtliche Aspekte des Streits um deutsches Kulturgut in Staaten der ehemaligen Sowjetunion

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/2/2

Kurt Siehr


Heute befindet sich noch immer deutsche Beutekunst – in russischer Terminologie „kriegsbedingt verbrachtes Kulturgut“ – in Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Russland nimmt sie als „restitution in kind“ für sich in Anspruch, während Deutschland und der Westen auf dem völkerrechtlichen Verbot des Beutemachens beharren. Zwischen diesen Haltungen gibt es keinen Kompromiss. Auch internationalprivatrechtlich gibt es keine Lösung. Ein deutsches Urteil würde in Russland nicht vollstreckt. Ein Urteil, das an einem ausländischen Ort der Ausleihe erwirkt wird, könnte vollzogen werden. Aber dazu kommt es wegen der ausländischen Gesetze nicht, die Leihgaben die Immunität zusagen. Und in Russland zu klagen, erscheint aussichtslos. Ergebnis ist also: Man muss geduldig warten, bis sich Russland seiner Verpflichtung aus dem Regierungsabkommen mit Deutschland von 1992 bewusst wird und die Beutekunst zurückgibt. Diese Haltung verleugnet nicht das Unrecht, das die deutsche Armee in Russland begangen hat. Das kann und muss wieder gutgemacht werden. Das könnte auch noch heute geschehen, z.B. durch eine deutsche Schenkung von Beutekunst an Russland oder russische Museen.

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