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Zum Verhältnis von Bundesrückerstattungsgesetz, Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen

Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Februar 2009 - 19 O 116/08

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/2/7



1. Der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesrückerstattungsgesetz umfasst nicht zwingend den Herausgabeanspruch aus Eigentum.
2. Das Vermögensgesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn hierdurch eine Entschädigungslücke geschlossen werden soll; kam es zu einer Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz, so fehlt es an einer solchen Lücke, die durch das Vermögensgesetz geschlossen werden sollte.
3. Das Vermögensgesetz verdrängt etwaige zivilrechtliche Ansprüche dann nicht, wenn der Antragsteller tatsächlich Eigentümer geblieben ist. (Leitsätze der Redaktion)

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