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Die Rechtsfigur des urheberrechtlichen Freihaltebedürfnisses zu Gunsten der Allgemeinheit

OGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 4 Ob 162/08i

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/2/9



1. Urheberrechtlich schützbar sind Werke nur, wenn sie eigentümlich iSd § 1 Abs. 1 ÖsterrUrhG sind. Diese Beschränkung folgt im Wesentlichen aus dem urheberrechtlichen Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit. Nur eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt.
2. Ein einzelner Werkteil ist nur geschützt, wenn er für sich eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs. 1 ÖsterrUrhG ist. Um den Schutz eines einzelnen Werkteils zu beurteilen, ist es somit weder erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen, noch den Werkcharakter des Gesamtwerks zu beurteilen. (Leitsätze der Redaktion)

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