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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/5/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
der Schutz national wertvollen Kulturgutes weist gerade bei beweglichen Sachen eine Vielzahl von Problemen auf. Unzureichend gelöst ist beispielsweise der Umgang mit Kunstwerken, die ihren einmaligen Charakter erst im Zusammenwirken mit anderen Stücken, als Bestandteil einer Sammlung entfalten. Auch ist die Frage erlaubt, ob es in einer zunehmend globalisierten Welt noch zeitgemäß ist, den internationalen Handel mit in Privatbesitz befindlichen Kunstwerken einzuschränken? Darum geht es vor allem, denn öffentlicher Kunstbesitz wird nur sehr selten dauerhaft das Land verlassen.
Dieter Büchner prangert den unzureichenden Schutz national wertvollen Kulturgutes im Inland an. Er tritt für eine konsequente Definition des Denkmalbegriffes in den verschiedenen Landesdenkmalgesetzen ein und möchte ein national wertvolles Stück "spiegelbildlich" auch als selbständiges bewegliches Denkmal verstanden wissen. Ob der private "Liebhaber deutscher Handschriften" tatsächlich von vornherein weniger pfleglich mit seinen Schätzen umgeht, als dies vielleicht die öffentliche Hand vermag, und insofern ein weiteres Regelungsbedürfnis besteht, erscheint unentschieden. Man denkt hier unweigerlich an die unlängst in der Obhut der Denkmalpflege in Schwerin verrotteten "Einbäume von Strelasund". Zwei der drei Einbäume waren etwa 7000 Jahre alt und als älteste Wasserfahrzeuge, die je in Norddeutschland gefunden wurden, eine wissenschaftliche Sensation. Sie sind heute aufgrund unsachgemäßer Lagerung unwiederbringlich zerstört.
Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr

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