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Anwendbarkeit des § 98 UrhG aufgrund der Geltung des Schutzlandprinzips

OLG München, Urteil vom 17. September 2009 - 29 U 2579/09

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/6/5



1. Das Schutzlandprinzip hat zur Konsequenz, dass § 98 UrhG anwendbar ist, wenn sich Vervielfältigungsstücke im Inland befinden.
2. Zur Auslegung eines Einzelvermächtnisses im Testament eines Bildhauers, der nach französischem Recht beerbt wird und der bei der Anordnung des Einzelvermächtnisses nur bestimmte, nicht aber sämtliche Werkstücke seiner Werke angeführt hat.

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