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Herausgabeanspruch bei NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommenen Sachen

Kammergericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 U 56/09

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2010/1/5



1. Ein Eigentumsverlust des Klägers an den Plakaten kann weder aus der Wegnahme im Auftrag des Reichspropagandaministeriums im Jahre 1938 hergeleitet werden, noch hat ein Übergang in das Volkseigentum in der DDR stattgefunden. Auch durch die Abfindungszahlungen im Wiedergutmachungsverfahren oder aus der Untätigkeit des Klägers resultiert kein Eigentumsverlust an den Plakaten.
2. Die verspätete Geltendmachung der Herausgabeforderung durch den Kläger verstößt gegen Treu und Glauben, selbst wenn sich die Beklagte im Einklang mit den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz nicht auf Verjährung beruft. Das Herausgabeverlangen ist verwirkt, wenn über einen bloßen Zeitablauf hinaus besondere Umstände bestehen, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen. (Leitsätze der Redaktion)

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