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Antikenhandel ./. Kulturgüterschutz

Zur Missachtung des bestehenden Handelsverbots für archäologisches Kulturgut ungeklärter Provenienz an einem Beispiel

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2010/3-4/2

Michael Müller-Karpe


Ein „deutsch-irakischer Archäologenkrimi“ um ein antikes Goldgefäß hat jüngst die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit auf ein Problem gelenkt, das so gar nicht zum Selbstverständnis einer Kulturnation passen will: die in Deutschland weitgehend unbehelligt florierende Antikenhehlerei. Unter medialer Anteilnahme gewährten Behörden, die eigentlich der Durchsetzung des Rechts verpflichtet sind, erschreckende Einblicke in eine Praxis, die eben dies verhindert. Die Verkennung der Gemeinschädlichkeit der Antikenhehlerei als finanzieller Anreiz und Motor für Raubgrabungen, die Missachtung und Umkehr von Beweislastregelungen, die angeblich mit der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar seien, Druck von politischer Seite, Anweisungen „von oben“, Überlastung oder schlichtes Desinteresse führen dazu, dass den kurzsichtigen Interessen derer, die aus Kulturzerstörung Gewinn ziehen, vielfach noch immer der Vorzug gegeben wird. Deutschland hat sich erst jüngst durch die Ratifizierung des UNESCO-Kulturgüterschutzabkommens von 1970 zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschengemeinschaft bekannt. Das hier skizzierte Beispiel nährt die Hoffnung, dass den löblichen Bekundungen nun auch Taten folgen werden.

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