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Herausgabeanspruch nach aufgehobener Sicherstellungsverfügung, wenn Dritten die Gegenstände im Wege der Verwahrung überlassen worden sind.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2010 - 5 K 1082/10.F

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2011/2/5



1. Hat das beklagte Land eine Sicherstellung von Antiken aufgehoben, und ist der Kläger rechtmäßiger Eigentümer, so ist das beklagte Land auch verpflichtet, dem Kläger die Antiken zu bringen und an ihn herauszugeben.
2. Hat das beklagte Land die Antiken einem Dritten im Wege der Verwahrung überlassen, so ist es rechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, dem Kläger sein Eigentum wieder zu verschaffen.
3. Desungeachtet hat der Dritte keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Herausgabe der Gegenstände an das beklagte Land bzw. den Kläger zu verweigern, wenn das beklagte Land die Verwahrung beendet und den Dritten angewiesen hat, die Gegenstände wieder herauszugeben. (Leitsätze der Redaktion)

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