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Kunstmarkt und Kulturgüterschutz - "Großer Wagen mit Pferd"

OGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 9 Ob 76/09f

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2011/3-4/7



1. Auch dem Kulturgüterschutz dienende Ein- oder Ausfuhrverbote können grundsätzlich Eingriffsnormen iSd Art. 7 Abs. 1 EVÜ darstellen. Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär die Individualinteressen ausgleichen sollen, ist hingegen abzulehnen.
2. Kann nicht gesagt werden, dass vom Vertragswillen der Streitteile eine erst vorzunehmende illegale Ausfuhr eines Kulturguts Vertragsbestandteil geworden ist, so scheidet mangels "enger Verbindung" zwischen der drittstaatlichen Eingriffsnorm und Österreich die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 EVÜ aus.
3. Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen, die irgendwann entgegen einem Ausfuhrverbot in den internationalen Handel gelangt sind, schon deswegen "extra commercium" sind, das heißt, dem Warenverkehr nicht unterliegen und jedes darüber abgeschlossene Geschäft schon deshalb nichtig ist. (Leitsätze der Redaktion)

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