- Volume 13 (2011)
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- Issue 5
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Kunstwerke sind im Umsatzsteuerrecht dadurch begünstigt, dass auf sie regelmäßig der ermäßigte Steuersatz von 7?% anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht durchgängig für alle Arten von Kunstwerken. Insbesondere unterliegen Werke der Fotokunst unabhängig von ihrem künstlerischen Wert dem allgemeinen Steuersatz von 19?%. Dasselbe gilt für Serigraphien (Siebdrucke). Darüber hinaus sind nach einer Verordnung der EU-Kommission vom 11. August 2010 zwischenzeitlich auch zumindest bestimmte Arten von Lichtinstallationen (Lichtkunst) nicht mehr durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7?% begünstigt. Der durch die Verordnung vom 11. August 2010 aufgeschreckte Kunsthandel scheint – nach öffentlichen Äußerungen zu urteilen – die Neuregelung in dem Sinne zu verstehen, dass diese alle Lichtinstallationen oder gar alle Kunstwerke erfasst, die eine Lichtquelle beinhalten. Dass dem nicht so ist, zeigen die nachfolgenden Ausführungen.