Skip to content

Editorial

free


DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/1/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
nun fordert die EU-Kommission Deutschland auf, binnen zweier Monate den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Bildende Kunst abzuschaffen, das heißt auf den Regelsteuersatz von 19 % anzuheben. Es ist verständlich, dass Künstler- und Kunsthandelsverbände hierzulande wenig begeistert darauf reagieren. Dabei gibt es für Kunstverkäufe derzeit nicht einmal eine einheitliche europäische Praxis, an die es sich anzugleichen gälte. Die entsprechenden Mehrwertsteuersätze auf Bildende Kunst differieren stark. Einige europäische Staaten privilegieren den Kunsthandel steuerlich, andere wenden keine ermäßigten Steuersätze an. Dennoch, es ist nicht so, dass man angesichts der Forderung auf Steuererhöhung nur kopfschüttelnd auf Brüssel zeigen könnte. Seit zwanzig Jahren ist in Anhang H zu Richtlinie 92/77/EWG des Rates geregelt, dass vom ermäßigten Steuersatz in der einschlägigen "Kategorie 8" nur Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern profitieren sollen, nicht aber die Bildende Kunst. Es wurde damals einstimmig - auch Deutschland ist im Rat vertreten - beschlossen, dass beispielsweise Buch und Gemälde als künstlerische Werke steuerlich nicht gleichzusetzen sind. Man darf also fragen, wieso es zu dieser Regelung gekommen ist?
Wir werden Sie über den Fortgang der Diskussion auf dem Laufenden halten.
Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr

Share


Export Citation