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Akademische Ghostwriter

Urheberschaftszuschreibung als nicht verkehrsfähiges Gut

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/1/3

Roland Schimmel


ZEIT: „Sie würden auch unter Eid und vor Gott sagen, dass das niemand für Sie geschrieben hat?“ – Guttenberg: „Ja, selbstverständlich.“ Damit ist die 2011 wochenlang allenthalben diskutierte, dann aber mangels greifbarer Beweise kaum mehr thematisierte Frage endgültig beantwortet, ob der mittlerweile ehemalige Bundesminister der Verteidigung seine mit „summa cum laude“ bewertete juristische Doktorarbeit überhaupt selbst verfasst hat. Die breite Empörung über seine plagiatorische Arbeitsweise gibt Anlass, einen Blick auf das Ghostwriting als dem Plagiat eng verwandtes Phänomen akademischen Fehlverhaltens zu werfen. Der Beitrag umreißt kurz das Phänomen, um dann das wissenschaftliche Ghostwriting in den Fokus zu rücken. Dabei steht die zivilrechtliche Betrachtung im Vordergrund, insbesondere die bislang wenig diskutierte Frage, ob akademisches Ghostwriting als sittenwidrig zu betrachten sei. Das erlaubt es zu überlegen, welche Funktion einer verlässlichen Urheberschaftszuschreibung in der Wissenschaft (ähnlich wie in der Kunst) zukommt.

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