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Anwendbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes auf in der Zeit des Nationalsozialismus jüdischen Eigentümern entzogene und nach der Wiedervereinigung restituierte Vermögensgegenstände

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2011 - 7 C 12/10

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/1/5



1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt iSv § 35 Satz 1 VwVfG dar.
2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.

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