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Kein Schadensersatz bei Verlust eines beschlagnahmten Kunstdrucks - "Mädchen mit einer Orange"

Landgericht Dortmund, Urteil vom 14. Oktober 2011 - 25 O 6/11

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/2/8



Ein Schadenersatzanspruch – insbesondere aus § 839 BGB bzw. § 839 BGB iVm Art. 34 GG – wegen des Verlustes
eines beschlagnahmten Bildes besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, wenn zur Überzeugung der
Kammer bereits feststeht, dass dem Kläger jedenfalls kein kausaler Schaden entstanden ist. (Leitsatz der Redaktion)

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