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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/3-4/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
natürlich freut sich die KUR über aktuelle Entscheidungen zum Kunstbetrieb. Gelegentlich werden uns Urteile auch von Kammern und Senaten mit der Anregung einer Veröffentlichung zugesandt. So weit, so gut. Die Zuschriften der Richter enden mitunter aber wie folgt: "Bitte überweisen Sie das übliche Honorar auf mein Konto bei der X-Bank und sehen Sie von einem Einsendervermerk ab." Amtliche Entscheidungen und Leitsätze genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Man fragt sich, wofür das Honorar auf das Privatkonto geschuldet sein soll, und was hier "üblich" ist? Auf Anfrage bei der Pressestelle des Berliner Kammergerichts: Dies dürfte bundesweite Praxis aufgrund entsprechender Angebote der Zeitschriften sein. Am anderen Ende der Republik meint die Pressestelle des OLG München am Telefon: Man wisse spontan nicht, wie einzelne Senate dies handhabten. Honorare für die Einsendung durch Richter seien für das Erstellen von Leitsätzen bei leitsatzlosen Entscheidungen denkbar. Nachfrage: Was das denn dann für ein Leitsatz sei, ein amtlicher oder ein privater, und wie man das bei einem für den Leser anonym zu haltenden Einsender kenntlich machen solle? Antwort: Das sei dann wohl kein amtlicher Leitsatz, sondern ein Leitsatz des jeweiligen Senats. Spitzfindig. Ob nun bundesweite Praxis oder nicht, die KUR nimmt diese Maklerdienste besser nicht in Anspruch und hofft, dass Sie sich trotzdem gut unterhalten fühlen.
Einen schönen Spätsommer und eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr

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