- Jahrgang 14 (2012)
- Vol. 14 (2012)
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- Ausgabe 3-4
- Nr. 3-4
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- Seite 98
- p. 98
Das Schweizer Recht kennt keinen allgemeinen Gutglaubensschutz. Das Gesetz enthält keine Definition des guten Glaubens. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des ZGB bewusst auf eine nähere Umschreibung verzichtet und die Umschreibung des Begriffs „guter Glaube“ der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Die folgende Untersuchung beleuchtet den gutgläubigen Erwerb von Kunstwerken im Schweizer Recht.