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Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine im Wege einer öffentlichen Kunstauktion angebotene und erworbene Buddha-Statue

Oberlandesgericht München, Endurteil vom 26. Juni 2012 - 5 U 2038/11

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/3-4/7



1. Der Umstand einer neuzeitlichen Fälschung stellt sich in rechtlicher Hinsicht als Sachmangel im Sinne der anwendbaren BGB-Vorschriften zum Kaufrecht dar.
2. Da dieser Mangel objektiv nicht behebbar ist, war der Kläger gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt.
3. Ziff. 7 a) der als allgemeine Geschäftsbedingungen formulierten Versteigerungsbedingungen steht dem nicht entgegen, denn diese Klausel ist zum einen überraschend im Sinne von § 305c BGB und daher nicht Vertragsbestandteil geworden und zum anderen wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartei des Verwenders gemäß § 307 BGB unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)

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