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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/5/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
wurde Richard Guino selbst zum Meister, indem er für seinen an Rheuma erkrankten Lehrer Pierre Auguste Renoir Skulpturen nach dessen Weisungen anfertigte? Das urheberrechtliche Spannungsfeld zwischen Gehilfen, Bearbeitern und Miturhebern beschreibt Haimo Schack anhand einer Reihe von sehr unterhaltsamen historischen und aktuellen Beispielen aus dem Werkstattbetrieb.
Benjamin Raue widmet sich der Frage, inwieweit Filmaufnahmen von Graffitisprühaktionen das Eigentum der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verletzten, wenn sie auf dem Gelände der BVG entstanden sind und bespricht damit zugleich das jüngste Urteil des LG Berlin gegen die Filmdokumentation "UNLIKE U - trainwriting in berlin".
Claudia und Dirk von Selle berichten vom Umgang mit menschlichen Überresten in deutschen Museen und notwendigen Richtlinien, die derzeit auch vom Deutschen Museumsbund erarbeitet werden. Ihre Suche nach geeigneten Rechtsgrundlagen führt die Autoren zu einer grundrechtlichen Abwägung zwischen der zur Menschwürde gehörenden Totenwürde, die auch den Ahnenkult umfasse, und der Freiheit musealer Wissenschaft und Forschung.
Im Fokus des Beitrages von Irmgard Mummenthey steht schließlich die sogenannte Reichsliste von 1938 als damaliges Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke. Anhand von Quellen - vor allem zur Hansestadt Hamburg - weist die Autorin auf die Instrumentalisierung der zugrundeliegenden Verordnung von 1919 in der NS-Zeit hin und bezweifelt, dass daraufhin vorgenommene Eintragungen später kritisch überprüft wurden. Überhaupt sei fraglich, ob das heutige Kulturgutschutzgesetz angesichts seiner althergebrachten Zielrichtung noch erforderlich ist.
Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr

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