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Zu den Sorgfaltspflichten des Auktionshauses - Die "Sammlung Jägers"

Landgericht Köln, Urteil vom 28. September 2012 - 2 O 457/08

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/6/6



1. Mit Beginn der Vertragsverhandlungen durch Überreichen des Auktionskatalogs trifft das Auktionshaus die Pflicht, auf die Rechte und Interessen des potentiellen Käufers Rücksicht zu nehmen.
2. Die Pflicht konkretisiert sich bei besonders bedeutenden Werken darin, Katalogangaben auf gesicherter naturwissenschaftlicher Grundlage zu machen. Eine kunsthistorische Begutachtung genügt dann - trotz des wertmindernden Substanzeingriffs durch eine naturwissenschaftliche Untersuchung - nicht. (Leitsätze der Redaktion)

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