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Haftung des Kunstexperten nach deutschem Recht

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/2/4

Kurt Siehr


Normalerweise besteht ein Vertrag zwischen einem Experten und dem Auktionshaus. Der Experte ist vertraglich für jede Schlecht- oder Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich. Aber ist er auch gegenüber dem Käufer verantwortlich, der das Objekt im Vertrauen auf die Expertise gekauft hat? Obwohl es kaum einen berichteten Gerichtsfall jüngeren Datums zu dieser Problematik gibt, lässt sich diese Drittverantwortung auf die Vertrauenshaftung nach § 311 Abs. 3 BGB stützen und nicht mehr auf die Figur eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Spezielle Probleme tauchen bei internationalen Fällen auf. Der Gerichtsstand ist in aller Regel der Wohnsitz des Beklagten mit Ausnahme von Konsumentenkäufen. Das anwendbare Recht ist das Recht des Staates, in dem der Experte seinen Wohnsitz hat oder, wenn ein Delikt vorliegt, das Recht des Staates, in dem das Delikt begangen wurde (Wohnsitz des Experten oder Ort der Versteigerung). Zwei Spezialfälle betreffen die Verfasser von Catalogues raisonnés und den Experten als Versteigerer. Die Verfasser sind nach deutschem Recht nicht verpflichtet, ein Objekt in den Catalogue aufzunehmen, das nach Auffassung des Verfassers nicht eindeutig vom Künstler stammt. Der Versteigerer ist unter Umständen haftbar für eine falsche Zuschreibung des verkauften Objektes, wenn er die richtige Provenienz garantiert.

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