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Gutachterhaftung in Frankreich

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/2/6

Ulrike Babusiaux


Die französische Rechtsprechung hat die Gutachterhaftung bei den für den Kunsthandel typischen Auktionskäufen über die gesetzliche Regelung hinaus ausgeweitet. Gestützt auf ein Dekret zur Bekämpfung von Betrug im Kunsthandel von 1981 lässt sie den Gutachter (wie den Auktionator) für jede Falschangabe im Katalog haften. Die damit etablierte Garantiehaftung umfasst auch den immateriellen Schaden des „enttäuschten Kunstliebhabers“. Der Gutachter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Auktionator fünf Jahre ab Entdeckung der fehlenden Echtheit des verkauften Werkes.

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