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Innovation als Schutzobjekt im Immaterial­güterrecht

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2014/3-4/3

Mischa Senn


Der Begriff der „Innovation“ ist gleichsam ein Modewort in Kultur und Wirtschaft, und fast scheint es, als wäre dieses Phänomen Garant für kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung. Allerdings gerät mit dem häufigen Gebrauch des Wortes zuweilen auch dessen eigentliche Bedeutung etwas in den Hintergrund, denn häufig handelt es sich schlicht um eigentliche Transformation von Ideen und nicht wirklich um Neuerungen. (In allgemeiner Geltung ist so gesehen „das meiste, was uns als neu entgegentritt, eine überraschende Variation und Kombination von altem, mehr oder minder gut erinnerten oder ganz in Vergessenheit geratenen Elementen.“ Georg Klein, Flucht in die grosse Zeit, NZZ v. 15.9.2012, S. 57, 58). Als rechtliche Grundlage für innovative Entwicklungen werden die Immaterialgüterrechte angesehen. Wie darzulegen sein wird, findet sich in den einzelnen immaterialgüterrechtlichen Schutzkriterien durchgängig ein Element von Innovation, weshalb diese sich als das eigentliche Schutzobjekt darstellt. Bevor darauf eingegangen werden kann, scheint es angebracht, auf die phänomenologischen und definitorischen Grundlagen von Innovation einzugehen.

Mischa Senn 1

1 * Prof. Dr. iur. Mischa Senn ist Leiter des Zentrums für Kulturrecht (ZKR) an der Zürcher Hochschule der Künste. Der Autor dankt Rechtsanwalt Dr. iur. Lucas David und lic. iur. Cornelia Bichsel für die nützlichen Hinweise.

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