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Restitution einmal anders

Die Enteignung von Kunstwerken durch die sowjetische Besatzungsmacht 1945-49 und ihre Restitution im November 2014

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2014/5/3

Julia Weiler


Während die Restitution von Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden, unter anderem durch den Fall Gurlitt ein großes öffentliches Interesse genießt, stellt die Rückgabe von Kunstwerken, die 1945-49 unter der sowjetischen Besatzungsmacht in Ostdeutschland enteignet wurden und sich heute in ostdeutschen Museen befinden, ein eher untergeordnetes Thema dar. Vor dem historischen Hintergrund ist dies in Deutschland wenig verwunderlich. Zudem gibt es auch juristisch entscheidende Unterschiede. Handelnder war nicht die heutige Bundesrepublik Deutschland, sodass das Unrecht der Enteignung einer Regelung durch den deutschen Staat bedarf, nicht aber durch diesen verschuldet ist.

Um die Auflösung dieser Situation mit durchaus unterschiedlichen Interessen wurde lange gerungen, in Kürze steht sie jedoch bevor. Am 30. November diesen Jahres, circa 24 Jahre nach der Wiedervereinigung, fast 70 Jahre nach der Enteignung der Kunstwerke, wird der Weg für ehemalige Eigentümer frei, ihre Kunstwerke zurückzuerhalten.

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Restitution of artworks, which have been dispossessed during 1945-1949 by the Soviet occupation forces in East Germany, did not attract much attention within the German law literature so far. This expropriation was accepted and adopted by a joint agreement of FRG and GDR from 15.06.1990. In 1994 the German legislator permitted the possibility of recovering those dispossessed artworks after a 20-year period of gratuitous usufruct by the museums, in which the artworks are exhibited. On 30.11.2014 this period will end and may lead to the return of numerous cultural goods in the area of ​​East Germany.

Julia Weiler 1

1 * Julia Weiler ist Kunsthistorikerin und Assessorin in Berlin.

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