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Keine Vernichtung des Immendorff-Gemäldes „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – I-20 U 167/12

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2014/5/6



Auch ein nicht vom Künstler selbst oder von seinen Assistenten nach seinen Weisungen erstelltes Gemälde kann rechtmäßig vervielfältigt sein, wenn es mit Einwilligung des Künstlers nach § 23 S. 1 UrhG veröffentlicht und verwertet wurde. Es gilt dann als ein vom Künstler umgestaltetes Werk und nicht als Fälschung. Als Einwilligung gilt es auch, wenn ein Gemälde durch einen Mitarbeiter des Ateliers veräußert wird, wenn der Künstler generell derartige Verkäufe duldet. (Leitsatz der Redaktion)

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