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Was darf die Satire? Nur fast: alles!

Satire und Karikatur als Gegenstand des (Zivil-)Rechts

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2015/3/2

Reinhard Ellger


Der Beitrag befasst sich mit dem Freiraum, den die zivilgerichtliche Rechtsprechung der Satire einräumt, und den Grenzen dieses Freiraums im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei wird deutlich, dass die Satire die Grenze der Menschenwürde nicht überschreiten darf. Auch ist eine satirische Äußerung unzulässig, die mit Mitteln der Schmähkritik oder der Beleidigung arbeitet. Werden diese Grenzen respektiert, führt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht einerseits und Kunst- oder Meinungsfreiheit andererseits meist zum Vorrang der letztgenannten Rechtsgüter. Damit wird ein sehr weitgehender Freiraum für die Satire gewährleistet. Darüber hinaus untersucht der Beitrag auch den Geldentschädigungsanspruch des durch die Satire Verletzten für immaterielle Einbußen und kritisiert die überaus hohen Hürden, die die Rechtsprechung für diesen Anspruch errichtet.

Reinhard Ellger 1

1 * Prof. Dr. Reinhard Ellger, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg. Diese Zeilen sind meinem langjährigen Freund und Kollegen Kurt Siehr gewidmet, der – man glaubt es kaum – in diesem Jahr seinen 80. Geburtstag feiert. Dazu gratuliere ich ihm sehr herzlich und wünsche ihm, dass er noch lange bei guter Gesundheit bleibt und sich eine so bewundernswerte Schaffenskraft wie bisher erhält. Natürlich wünsche ich mir auch, dass er noch lange Mitglied unserer Mittagsrunde bleiben möge.

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