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Temporäre Kunst vor der Frauenkirche Dresden

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 15.02.2017, 12 L 190/17

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2017/1/7



Eine von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Kunstwerkes kann einen Einzelnen nicht in seinen Rechten verletzten. Ein Bürger ist nicht davor gesetzlich geschützt, dass der Anblick von Kunst bei ihm „anstößige Wertung erregt“ (Leitsatz der Redaktion)

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