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Darlegungs- und Beweislast bei Ersitzung

OLG Nürnberg Urteil vom 06.09.2017 – 12 U 2086/15

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2017/5-6/7



Amtliche Leitsätze:

1. Wer sich darauf beruft, Eigentum an einer beweglichen Sache durch Ersitzung gem. § 937 Abs. 1 BGB erlangt zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seinen zehnjährigen Eigenbesitz. (Rn. 73)

2. Die Beweislast für mangelnden guten Glauben bei Besitzerwerb oder für spätere Bösgläubigkeit trägt hingegen, wer die Ersitzung bestreitet und gegen den Ersitzenden Ansprüche aus Eigentum an der Sache geltend machen will. Allerdings trifft denjenigen, der sich auf Ersitzung beruft, eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit für Erwerbsvorgänge in seiner Sphäre. (Rn. 92 und 93)

3. Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn eine Sache dem früheren Besitzer gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist (entgegen OLG Celle, Urt. v. 17.9.2010 – 4 U 30/08, GRUR-RR 2011, 24). (Rn. 95-97).

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