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Zivilrechtliche Auswirkungen des KGSG: Importverbote und Transparenzpflichten

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2018/5/2

Haimo Schack


Die kategorische Nichtigerklärung sämtlicher Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über abhandengekommenes Kulturgut in § 40 II KGSG ist konzeptionell verfehlt. Sie missachtet das Interesse des redlichen Handelsverkehrs an einem gutgläubigen Erwerb oder zumindest an einem vollen Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse. Gleich beides darf man einem redlichen Erwerber nicht nehmen. Zumindest auf öffentlichen Versteigerungen sollte ein gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Kulturgüter gemäß § 935 II BGB unverändert möglich sein. Und das Verpflichtungsgeschäft muss entgegen § 40 II KGSG schon deshalb grundsätzlich wirksam bleiben, weil überhaupt kein Anlass besteht, den Kunsthandel (erst recht den unseriösen!) von jeglichen vertraglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert nachzubessern. Demgegenüber sind die gesteigerten Sorgfaltspflichten in § 42 KGSG grundsätzlich zu begrüßen und sollten im Interesse einer effektiven Provenienzforschung weiter ausgebaut werden. Unhaltbar ist jedoch § 44 KGSG, soweit Prüfungspflichten ohne jede Rücksicht auf den zumutbaren Aufwand begründet werden. Neben diesen konzeptionellen Mängeln des Kulturgutschutzgesetzes bleibt sein Geburtsfehler der uferlos weite Kulturgutbegriff in § 2 I Nr. 10 KGSG.

Haimo Schack 1

1 Prof. Dr. Haimo Schack, LL.M. (Berkeley/USA), lehrt an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Erweiterte Fassung des auf der Fachkonferenz der Forschungsstelle Provenienzforschung, Kunst- und Kulturgutschutzrecht am 24.10.2018 in Bonn gehaltenen Vortrags.

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