Weiter zum Inhalt

Können Museen abhandengekommene Exponate kraft öffentlichen Sachenrechts herausverlangen?

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2019/3-4/3

Achim Janssen


Sofern der zivilrechtliche Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) dem Museum nicht zur Wiedererlangung eines
abhandengekommenen Exponats verhilft, stellt sich die Frage, ob dem Museum gegen den Besitzer des
Exponats ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch kraft öffentlichen Sachenrechts zusteht. Das ist
entgegen einer nach wie vor vertretenen Ansicht nicht der Fall: Hat das Museum sein Eigentum an dem
Exponat unfreiwillig, aber rechtswirksam verloren, so kann das Museum die Wiederbeschaffung des Exponats
weder durch Erlass eines „Verwaltungsakts auf Herausgabe“ noch durch Leistungsklage zum
Verwaltungsgericht realisieren. Entsprechendes gilt, wenn das Museum sein Eigentum an dem Exponat zwar
nicht verloren hat, es aber einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch wegen dessen Verjährung nicht mehr
durchsetzen kann. Auch hier bleibt ein allein auf mutmaßlich öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft
gegründetes öffentlich-rechtliches Herausgabeverlangen erfolglos.

Achim Janssen 1

1 Dr. Achim Janssen ist als Regierungsdirektor am Landratsamt Eichstätt/Bayern tätig.

Empfehlen


Export Citation