- Volume 24 (2022)
- Vol. 24 (2022)
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- Issue 3-4
- No. 3-4
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- Pages 91 - 97
- pp. 91 - 97
Vom hard law zum soft law und wieder zurück?
Die Rückerstattung nationalsozialistischer Raubkunst seit 1945
DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2022/3-4/3
„Hard law“ und „soft law“ sind keine besonders schönen Bezeichnungen. Eine gewisse Tradition kann lediglich die Rede vom „soft law“ für sich beanspruchen, freilich die eines Verlegenheitsworts, das dem völkerrechtlichen Unbehagen an der eigenen Unverbindlichkeit entsprungen ist. Weil man trotz dieser Unverbindlichkeit an der Würde des Rechts teilhaben will, nennt man sich eben „soft law“. „Hard law“ als Gegenbegriff bleibt unausgesprochen; verbindliches Recht heißt einfach „Recht“, das von einem erläuternden Attribut schnell zum Pleonasmus verunziert würde. Die Reise vom
Die Rückerstattung von Raubkunst seit 1945 ist in drei Phasen erfolgt, die sich grob den Zeitschichten von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zuordnen lassen. Eine Phase der größten Verbindlichkeit – das war die Vergangenheit – ist allmählich übergangen in eine Phase der größten Unverbindlichkeit – das ist die Gegenwart –, was die Frage aufwirft, ob diese beiden Pole sich künftig mithilfe der juristischen Alltagsdialektik zu einer „vermittelnden Ansicht“ verschmelzen lassen. Dies wird abschließend erörtert; zuvor allerdings steht der Gang vom harten Recht der Nachkriegszeit zum weichen Recht der Gegenwart.