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Inländische Anerkennung ausländischer Verbote, Kulturgüter illegal auszuführen

40 Jahre Attorney-General of New Zealand v. Ortiz

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2023/1/2

Kurt Siehr


Im Jahr 1983 hat das britische House of Lords die Meinung von Lord Denning bestätigt, dass ausländische Verbote, Kulturgüter ohne staatliche Genehmigung auszuführen, im Inland nicht dadurch direkt so wirken, dass die Kulturgüter ins ausländische Verbotsland zurückzuführen sind. Dies gilt freilich nicht, wenn das inländische Recht in Gestalt von Gesetzgebung, Staatsverträgen, EU-Verordnungen oder nicht bindenden Vereinbarungen etwas anderes vorsieht. Seit 1970 bemühen sich nationale Gesetzgeber, internationale Gremien und außerparlamentarische Versammlungen, dem Missstand der fehlenden Rückführung abzuhelfen und den gutgläubigen Erwerb von Schmuggelware zu verbieten. Im Folgenden wird diese Entwicklung verfolgt und dabei auch dargestellt, welche Hindernisse der inländischen Anerkennung ausländischer Ausfuhrverbote entgegenstehen: Das Verbot rückwirkender Gesetze; die faktische Beschränkung der Rückgabestaaten auf solche Vertragsstaaten, die keine großen Kunstmärkte haben; und die Furcht vor zu großen Hindernissen für den Kunsthandel in den Staaten, die anerkannte Kunstmärkte schützen wollen und sich deshalb an gemeinschaftlichen Aktionen nicht gerne beteiligen.

Kurt Siehr 1

1 Professor emeritus für Privatrecht, Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht an der Universität Zürich; freier Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.

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