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Editorial

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2016/1/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,

Jonathan Pratter geht in seiner Anmerkung zum Welfenschatz auf die Zuständigkeit von US-Gerichten für Restitutionsklagen gegen deutsche Museen ein. Es ist nicht das erste Mal, dass Kläger Rettung in amerikanischen Gerichtssälen suchen (müssen), obwohl sowohl die herausverlangten Kunstwerke in Deutschland belegen als auch die Beklagten hier ansässig sind. Es wäre schon aufgrund des Sachzusammenhangs sinnvoller und nebenbei bemerkt auch preiswerter, den Rechtsweg in Deutschland zu beschreiten, nur ist das aufgrund der bekannten Rechtslage eben selten erfolgversprechend. Auf einer zweiten Ebene stellt sich allerdings die Frage, ob es angebracht ist, dass auf missliebige Empfehlungen der Beratenden Kommission der Klageweg folgt. Es wird nicht ausbleiben, dass die Empfehlungen der Kommission wie im Fall der Plakatsammlung Sachs später von den Gerichten „kassiert“ werden. Dagegen ist auch nichts einzuwenden. Es schadet aber der Akzeptanz des Kommissionsverfahrens, wenn derselbe Fall aus einem rein juristischen Blickwinkel erneut begutachtet wird. Denkbar wäre, wie unlängst schon einmal von der Stadt Düsseldorf praktiziert, dass beide Parteien vor dem Gang zur Kommission den späteren Rechtsweg ausschließen und der Empfehlung der Kommission auch jenseits von rechtlichen Erwägungen folgen. Hermann Parzinger wies in seinem Vortrag bei der ersten Konferenz des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste, von der Sophie Leschik berichtet, darauf hin, dass die Anrufung der Kommission auf Antrag auch nur einer Partei zu befürworten sei. Diese Änderung der „Statuten“ wird seit Jahren gefordert und ist längst überfällig. Jedenfalls wer sich dem Kommissionsverfahren verweigert – auch das schwächt die Akzeptanz der Kommission – darf sich später nicht über teure Gerichtsverfahren in fernen Ländern wundern.

Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr

Ulf Bischof

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